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Anteilsteilung trotz ausdrücklichem Teilungsverbot im Gesellschaftsvertrag

RechtsprechungUnternehmensrechtRA Dr. Stephan Briemwbl 2025/80wbl 2025, 295 Heft 5 v. 29.5.2025

§ 79 GmbHG

Der wesentliche Zweck des § 79 Abs 1 GmbHG ist die Interessenwahrung der Gesellschafter. Stimmen daher sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken daran mit, führt das Fehlen einer die Teilabtretung gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung. Eine Zustimmung der Gesellschaft ist nicht erforderlich.

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