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Ausnahmen vom Bauverbot für bahnfremde Anlagen

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2025/70wbl 2025, 244 Heft 4 v. 30.4.2025

§ 42 EisbG, § 43 EisbG

Nach § 42 Abs 1 EisbG ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises einer Haupt- oder Nebenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn verboten (Bauverbotsbereich). § 42 Abs 3 EisbG sieht jedoch vor, dass die Behörde Ausnahmen von diesem Bauverbot bewilligen kann, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist.

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