Z 20 Anh UWG, § 2 Abs 4 UWG, § 2 Abs 6 Z 3 UWG
Ergibt sich aus dem Gesamteindruck der Ankündigung, dass zwar für (Teil-)Leistungen kein Entgelt verlangt wird, deren Inanspruchnahme aufgrund der Begleitumstände aber gerade nicht „gratis, umsonst oder kostenfrei“ für den Umworbenen ist, liegt kein Verstoß vor.

