§ 1175 ABGB, § 1176 ABGB, § 1177 ABGB, § 1195 ABGB
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt vor, wenn mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern. Die Vereinbarung eines Entgelts für der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter geleistete Dienste steht dem nicht entgegen.

