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Schlüssige Errichtung einer GesBR; Entgeltsvereinbarung für geleistete Dienste

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2025/65wbl 2025, 234 Heft 4 v. 30.4.2025

§ 1175 ABGB, § 1176 ABGB, § 1177 ABGB, § 1195 ABGB

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt vor, wenn mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern. Die Vereinbarung eines Entgelts für der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter geleistete Dienste steht dem nicht entgegen.

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