§ 378 EO, § 379 EO, § 380 EO
Sicherungsmaßnahmen, die auf die Verhinderung des Schadens der künftigen Entwertung eines Gesellschaftsanteils abzielen, betreffen einen Vermögensschaden. Ein solcher kann grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens.

