§ 25 GmbHG
Ob ein Geschäftsführer gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hat, ist unter Zugrundelegung einer ex-ante Sicht zu beurteilen.
Die Beurteilung, dass ein Geschäftsführer das allgemeine Risiko, dass die langjährige Hausbank (allenfalls durch betrügerisches Handeln eines ihrer Vorstandsmitglieder) in Insolvenz verfallen könnte, nicht als konkrete Möglichkeit in seine Veranlagungsentscheidung einbeziehen muss, kann vertretbar sein.