§ 27 Z 1 AngG, § 82 lit d GewO
Entlassungsgründe sind unverzüglich geltend zu machen, sobald sie dem Arbeitgeber zur Kenntnis gelangt sind. Die Kenntnisnahme durch leitende Angestellte, die ganz oder teilweise mit Personalagenden betraut sind, ist dem Arbeitgeber zuzurechnen. Die Kenntnisnahme durch einen Vorgesetzten, der nur geringe Personalkompetenzen besitzt, ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen.

