§ 16 VStG, § 42 VwGVG
Wird von der belangten Behörde keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und dagegen nur vom Beschuldigten Beschwerde erhoben, steht einer Erhöhung oder erstmaligen Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Verwaltungsgericht das Verschlechterungsverbot entgegen (§ 42 VwGVG).