Anhang 1 Z 10 lit e UVP-G 2000
Sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus der offenen Formulierung der lit h in Z 10 des Anhangs II der UVP-RL ergibt sich klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhaben dem Tatbestand in Anhang II Z 10 lit h unterliegen.

