§ 77 GmbHG, § 84 GmbHG
Eine Auflösungsklage der Gesellschafter ist unzulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dazu keine Regelungen enthält.
Ob im Einzelfall für ein Zustimmungsbegehren zur Auflösung die Treuepflicht fruchtbar gemacht werden kann, bleibt offen.

