§ 1472 ABGB, § 1485 ABGB
Eine Wassergenossenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts fällt unter die Begünstigung des § 1472 iVm § 1485 ABGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wassergenossenschaft viele Mitglieder oder eine komplexe Organisationsstruktur aufweist.

