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Wassergenossenschaft; „erlaubter Körper“; 40-jährige Verjährungsfrist

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2025/197wbl 2025, 730 Heft 12 v. 30.12.2025

§ 1472 ABGB, § 1485 ABGB

Eine Wassergenossenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts fällt unter die Begünstigung des § 1472 iVm § 1485 ABGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wassergenossenschaft viele Mitglieder oder eine komplexe Organisationsstruktur aufweist.

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