§ 93 GmbHG, 40 FBG, § 51 ZPO
Eine Kapitalgesellschaft verliert ihre Parteifähigkeit mit ihrer Vollbeendigung, die ihre Vermögenslosigkeit und kumulativ ihre Löschung im Firmenbuch voraussetzt.
§ 93 GmbHG, 40 FBG, § 51 ZPO
Eine Kapitalgesellschaft verliert ihre Parteifähigkeit mit ihrer Vollbeendigung, die ihre Vermögenslosigkeit und kumulativ ihre Löschung im Firmenbuch voraussetzt.
