§ 156 Abs 3 PatG
§ 156 Abs 3 PatG hat einen zwingenden Charakter, weswegen ein RevRekurs gegen einen Beschluss des RekursG zulässig ist, mit dem ein die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 156 Abs 3 PatG anordnender Beschluss des ErstG in eine Antragsabweisung abgeändert wurde. Nichts anderes kann für die Stattgabe eines auf § 156 Abs 3 4. Satz PatG gestützten Fortsetzungsantrags durch das RekursG gelten.

