§ 870 ABGB
Die arbeitsrechtliche Treuepflicht begründet keine Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung allfällige Entlassungsgründe mitzuteilen. Eine solche Aufklärungspflicht besteht auch nicht für Angestellte in leitender Funktion.

