§ 95 ArbVG
Eine betriebs- und unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung setzt voraus, dass der Betriebsinhaber auf Grund einer rechtlichen oder faktischen Verfügungsmacht eine effektive Mitsprache und Beteiligung an der Regelung von laufenden Angelegenheiten der Einrichtung besitzt.

