§ 17 WRG 1959, § 103 WRG 1959, § 109 WRG 1959
Das Einreichen mehrerer unterschiedlicher Projekte durch bloß einen einzigen Bewerber im wasserrechtlichen Widerstreitverfahren ist zulässig. Im Gegensatz zur Rechtslage vor der WRGNov 1959 sind keine Projekte verschiedener Bewilligungswerber erforderlich.