§ 6 Abs 4 MaklerG
Beim Eigengeschäft muss es an einer verdienstlichen, den Vertragsabschluss fördernden Vermittlungstätigkeit des Maklers fehlen, weil in diesen Fällen der Makler selbst – tatsächlich oder wirtschaftlich betrachtet – zum Vertragspartner wird und daher „in eigener Sache“ verhandelt, nicht aber einen Vertragsabschluss vermittelt.