§ 2 SanktG, § 6 SanktG, Art 2 VO (EU) 269/2014
Die Eintragung in das Firmenbuch, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist, setzt entweder einen Rechtsakt nach § 2 SanktG oder ein Einfrieren der Vermögenswerte aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionen der EU voraus.