§ 862 a ABGB, § 4 Abs 1 EFZG
Eine besondere Form für die Mitteilung einer Arbeitsverhinderung sieht das Gesetz nicht vor. Eine Nachricht über SMS oder „iMessage“ genügt, wenn der Arbeitgeber solche Dienste verwendet.
Der Arbeitnehmer muss sich den Empfang der Nachricht nicht bestätigen lassen. Hat er bereits mehrfach mit dem Arbeitgeber auf diese Weise kommuniziert, darf er darauf vertrauen, dass die Nachricht dem Arbeitgeber zugegangen ist.