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Sonderschadenersatzrecht für die Diesel-Fälle?

Aufsätzeo.Univ.-Prof. Dr. Martin Karolluswbl 2024, 689 Heft 12 v. 23.12.2024

Zur Haftung des Herstellers gegenüber dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat der OGH unter Berufung auf den EuGH eine Judikaturlinie entwickelt, die – wie zutreffend angemerkt wurde1)1) Spitzer, Schadenersatz ohne Schaden bei Dieselmotoren, OJZ 2024, 260 ff – auf einen „Schadenersatz ohne Schaden“ und damit auf einen Strafschadenersatz hinausläuft. Im vorliegenden Beitrag soll gezeigt werden, dass das vom OGH geschaffene Haftungskonzept weder vor dem Hintergrund des Unionsrechts noch vor jenem des österreichischen Zivilrechts zu überzeugen vermag.2)2)Der vorliegende Beitrag geht auf eine Anfrage aus der Praxis zuruck.

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