Zur Haftung des Herstellers gegenüber dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat der OGH unter Berufung auf den EuGH eine Judikaturlinie entwickelt, die – wie zutreffend angemerkt wurde1) – auf einen „Schadenersatz ohne Schaden“ und damit auf einen Strafschadenersatz hinausläuft. Im vorliegenden Beitrag soll gezeigt werden, dass das vom OGH geschaffene Haftungskonzept weder vor dem Hintergrund des Unionsrechts noch vor jenem des österreichischen Zivilrechts zu überzeugen vermag.2)