§ 1 UrhG, § 3 Abs 1 UrhG
Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht der Stil, die Technik, oder der dem Werk zugrundeliegende, aber noch ungeformte Gedanke, sondern nur die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee.