§ 120 UGB, § 121 UGB, § 122 UGB, § 167 UGB, § 168 UGB, § 169 UGB, § 907 Abs 9 UGB
Nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Personengesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag objektiv auszulegen, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen.