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Kartellrecht: ‚Bezweckte‘ oder ‚bewirkte‘ Beschränkung – Klausel, die dem Vertriebshändler einen ‚Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs‘ während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Registrierung gewährt

RechtsprechungEuroparechtwbl 2022/1wbl 2022, 25 Heft 1 v. 26.1.2022

Art 101 Abs 1 AEUV, Art 101 Abs 3 AEUV, Art 2 und Art 4 lit b der VO (EU) Nr 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen

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