§ 26 UrhG
Durch die Einräumung eines Werknutzungsrechts wird ein vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht begründet. Seine Bestellung ist keine Rechteübertragung, sondern eine konstitutive Rechtebegründung iS einer Belastung des Urheberrechts. Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werks zu enthalten.