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Kollaudierung von Deponien und Einbringung von Abfällen

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2021/146wbl 2021, 479 Heft 8 v. 12.8.2021

§ 63 Abs 1 AWG

Eine Kollaudierung stellt eine behördliche Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit dem erteilten Genehmigungsbescheid dar. Gem § 63 Abs 1 AWG 2002 ist über das Ergebnis der Überprüfung mit Bescheid abzusprechen. Eine Einbringung von Abfällen in die Deponie bzw den Deponieabschnitt ist erst dann zulässig, wenn über die Überprüfung bescheidmäßig abgesprochen wurde.

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