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Keine Pflicht zur Offenlegung des Gesundheitszustandes

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2021/137wbl 2021, 465 Heft 8 v. 12.8.2021

§ 16 Abs 1154b ABGB, § 4 Abs 1 EFZG, § 8 Abs 8 AngG

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung über voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Angabe einer genauen Diagnose ist aber nicht erforderlich. Es genügt die Bekanntgabe, dass eine Erkrankung vorliegt.

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