vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorstandshaftung für Verletzungen der Ad-hoc-Publizität

AufsätzeUniv.-Ass. Lukas Lobnikwbl 2021, 309 Heft 6 v. 25.6.2021

Die Haftung des Emittenten für Verletzungen der Ad-hoc-Publizität kann in manchen Fällen aus Sicht eines Anlegers wenig zielführend sein. Sinnvoll erscheint daher, allenfalls den Vorstand in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet Anlegern jedenfalls bei einer vorsätzlichen oder gar wissentlichen Verletzung der Ad-hoc-Publizität. Unklar ist jedoch, ob der Vorstand auch haftet, wenn dieser bloß fahrlässig handelt. Dieser Frage soll in dem vorliegenden Beitrag nachgegangen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte