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Verlust einer Eingabe auf dem Postweg

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2021/86wbl 2021, 300 Heft 5 v. 15.5.2021

§ 71 Abs 1 Z 1 AVG, § 33 Abs 1 VwGVG

Nach der Rsp des VwGH gilt ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Bei Verlust einer Eingabe auf dem Postweg steht bei verfahrensrechtlichen Fristen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung.

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