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Zur Begründung des Provisionsanspruches („Überhangprovision“)

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2021/44wbl 2021, 175 Heft 3 v. 15.3.2021

§ 8 HVertrG

Die Anwartschaft auf eine Provision wird mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts begründet und steht dem Handelsvertreter als sogen „Überhangprovision“ auch für jene Geschäfte zu, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages erfüllt werden.

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