§§ 51 Abs 2 und 66 AktG erstrecken das Verbot des Erwerbs eigener Anteile auch auf Tochterunternehmen. Ob darunter auch gemeinsam beherrschte Unternehmen fallen, ist in der Literatur strittig. Dem soll in der Folge nachgegangen werden.1)
§§ 51 Abs 2 und 66 AktG erstrecken das Verbot des Erwerbs eigener Anteile auch auf Tochterunternehmen. Ob darunter auch gemeinsam beherrschte Unternehmen fallen, ist in der Literatur strittig. Dem soll in der Folge nachgegangen werden.1)