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Hemmung der Verjährungsfrist

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2020/155wbl 2020, 475 Heft 8 v. 15.8.2020

§ 31 VStG

Nach der stRsp des VwGH ist die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Gem § 31 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis oder das dieses bestätigende Erkenntnis des VwG erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.

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