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Vermitteln von Wettkunden

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2020/199wbl 2020, 600 Heft 10 v. 15.10.2020

§ 2 Z 3 Wiener WettenG

Wie der VwGH bereits zum Vorarlberger Wettengesetz ausgesprochen hat, entzieht sich die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falles sehr variieren; es ist jedoch selbstverständlich, dass der Begriff „Vermitteln“ bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen.

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