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Zur Fertigung von Bescheiden

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2018/91wbl 2018, 295 Heft 5 v. 1.5.2018

§ 18 Abs 4 AVG

Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen.

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