§ 13 Abs 3 AVG
Die Behörde ist dazu verpflichtet, sich dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, darüber Klarheit zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Nur wenn die Behörde auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe keine Zweifel daran hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, darf sie mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen.