GlücksspielG, § 1 UWG
GlücksspielG:
Das österr System der Glücksspielkonzession verstößt in gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen iSd Rsp des EuGH nicht gegen Unionsrecht. Daher besteht auch kein Anhaltspunkt für eine Inländerdiskriminierung.