§ 275 Abs 2 UBG
Haftet der Abschlussprüfer mehreren Anlegern, die im Vertrauen auf die veröffentlichten (unrichtigen) Jahresabschlüsse Investitionen getätigt haben, und reicht der Höchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB zur Befriedigung der geschädigten Anleger nicht aus, hat eine Aufteilung nicht durch quotenmäßigen Zuspruch, sondern nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen.