§ 27 Z 1 AngG, § 54 ÄrzteG, § 75 Abs 2 lit b LBedG Tirol
Legt ein Arzt in einem von ihm geführten Kündigungsschutzprozess ohne Notwendigkeit und trotz gegenteiliger Hinweise durch den Richter persönliche Daten von Patienten in nicht anonymisierter Form offen, begründet dies den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.