§ 32 Abs 4 VBG 1948, § 88 Abs 2 Z 9 NÖ LBG
Der Kündigungsgrund der Änderung der Organisation des Dienstes für Landesbedienstete in Niederösterreich liegt dann vor, wenn durch die Organisationsänderung der Wegfall der bisherigen Tätigkeit des Dienstnehmers bewirkt wird. Anders als bei der entsprechenden Regelung für Vertragsbedienstete des Bundes kommt es auf eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung auf einem Ersatzarbeitsplatz nicht an.