§ 8f Abs 1 VKG, § 12 Abs 2 MschG, § 12 Abs 4 MschG
Beim Entlassungsgrund des Diebstahls kann eine Entlassung gegen nachträgliche Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Wird die Klage auf Zustimmung rechtzeitig erhoben, wird die Prüfung des Entlassungsgrundes nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, die Entlassung gegen sich gelten zu lassen.