§ 1 UWG, § 126 Abs 1 GewO
Für die Beurteilung, ob ein nach § 1 UWG zu sanktionierender Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck das Verhalten des Beklagten erweckt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG setzt vielmehr voraus, dass die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.