§ 2 Abs 1 AZG, § 20b Abs 6 AZG, Art 2 Z 1 der Richtlinie 2003/88 EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Die Zeit, die ein Arbeitnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurück zu legen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer über die Verwendung seiner Zeit noch bzw wieder selbst entscheiden kann.