§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, RahmenKollV für Angestellte in Handwerk und Gewerbe
Berufsdetektivassistenten sind Angestellte, die in Verwendungsgruppe II des Kollektivvertrages einzustufen sind. Eine Bewertung als Arbeiter bzw eine Einstufung in die Verwendungsgruppe I des Kollektivvertrages für Handwerk und Gewerbe beruht auf unvertretbarer Rechtsansicht.