§ 27 Z 1 AngG, § 31 Abs 1 DO.B für Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern
Eine Entlassung kann nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden. Sie kann auch nicht auf einen Sachverhalt gegründet werden, der sich erst nach ihrem Ausspruch ereignet hat. Aus diesen Gründen kann die Annahme eines Diversionsangebotes im Zuge eines Strafverfahrens durch den Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund bilden.