§ 1431 ABGB, § 17 Abs 1 Z 1 BMSVG, Judikat 33 neu
Die Rückforderung einer von der BV-Kasse ausbezahlten Abfertigung wegen nachträglicher Korrektur des Beitragsgrundlagennachweises ist nach den Grundsätzen des Judikats 33 neu zu beurteilen.
Die Beweislast für die fehlende Redlichkeit des Empfängers liegt bei der leistenden BV-Kasse. Sie kann nicht durch einen entsprechenden Vorbehalt bei der Zahlung verschoben werden.