Art 45 AEUV, § 36f AngG
Der Anwendungsbereich von Grundfreiheiten ist nur eröffnet, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Fehlt es daran, kann ein Arbeitnehmer gegen eine Schadenersatzforderung des Arbeitgebers wegen Verletzung einer Konkurrenzklausel nicht einwenden, dass damit gegen die Freizügigkeit gem Art 45 AEUV verstoßen werde.