§ 879 Abs 1 ABGB, § 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG, § 11 BEinstG
Die mehrmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, die umso strenger zu prüfen ist, je öfter die Befristungen vereinbart werden. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse von begünstigten Behinderten, die in integrativen Betrieben beschäftigt sind.