Art 267 Abs 3 AEUV
Art 267 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen E mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht als letztinstanzliches Gericht angesehen werden kann, wenn die Kassationsbeschwerde gegen eine E dieses Gerichts nicht geprüft wurde, weil der Beschwerdeführer sie zurückgenommen hat.