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„Privates“ und „öffentliches“ Wettbewerbsrecht1)1)Mit den Anführungszeichen soll ausgedrückt werden, dass das private Wirtschaftsrecht öffentlichrechtliche Elemente enthält und öffentliches Recht ohne Privatrecht nicht auskommt. Eine trennscharfe Abgrenzung ist deshalb von vorneherein ausgeschlossen. Ausführlich dazu Korte in Kirchhof/Korte/Magen, Öffentliches Wettbewerbsrecht, § 3 Rn 36 ff, Mohr, Sicherung der Vertragsfreiheit durch Wettbewerb und Regulierungsrecht, 637 ff, 644 ff.

Aufsätzeem. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteinerwbl 2017, 260 Heft 5 v. 1.5.2017

Unter Wettbewerbsrecht versteht man traditionell das Kartell- und das Lauterkeitsrecht. Die besseren Gründe sprechen dafür, auch das Markenrecht zu inkludieren. Dem steht ein in den letzten Jahren neu konzipiertes öffentliches Wettbewerbsrecht gegenüber. Beide Zweige des Wettbewerbsrechts wurzeln in einem gemeinsamen Untergrund und sind teilweise normativ verzahnt. Dennoch lassen sie sich sinnvoll unterscheiden.

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