§ 1152 ABGB, § 5 Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe
Im Allgemeinen kommt es für die Einstufung in das Lohnschema eines Kollektivvertrages auf die vorwiegend ausgeübte Tätigkeit und nicht auf eine bestimmte Qualifikation des Arbeitnehmers an. Das gilt auch für den Kollektivvertrag für Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe sowie für den Zusatzkollektivvertrag für das Baugewerbe in Wien.