§ 10 MSchG
Sowohl bei der nach § 10 Abs 3 Z 2 MSchG als auch nach § 10 Abs 2 MSchG vorzunehmenden Beurteilung, ob die Verwendung eines Zeichens (Zeichenteils) den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht bzw in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund erfolgt, kommen als Unlauterkeitskriterien vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung in Betracht.